DEUTSCHER ÄRZTETAG : Beschluss: Paragraf 219a soll bleiben

16. Mai 2018 // Sibille Heine

Der deutsche Ärztetag will das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche beibehalten. Wie aus dem Beschlussprotokoll der Hauptversammlung der Bundesärztekammer hervorgeht, befürworten die Ärzt*innen neutrale Information und individuelle Beratung. Eine Streichung des in Frage stehenden Strafgesetzbuchparagrafen 219a sei dazu nicht notwendig.

zwd Erfurt. „Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 spricht sich gegen einen Wegfall oder eine Einschränkung des in § 219a StGB kodifizierten Werbeverbotes für Abtreibungen aus. Stattdessen fordert der 121. Deutsche Ärztetag 2018 eine Stärkung der neutralen Information, der individuellen Beratung und der Hilfeleistung für Frauen in Konfliktsituationen“, heißt es im angenommenen Beschluss.

Die Delegierten, die in der vergangenen Woche in Erfurt tagten, bezeichnen die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch aus den Paragrafen 218 ff in ihrem Beschluss als tragfähigen Kompromiss, der nicht infrage gestellt werden sollte. „Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass für den Schwangerschaftsabbruch keine Werbung betrieben werden darf“, heißt es im Protokoll. Stattdessen müssten die Rahmenbedingungen im deutschen Gesundheitswesen so gestaltet werden, dass die in der Regel zuerst angesprochenen Ärzt*innen genügend Zeit für eine gründliche Beratung der betroffenen Frauen haben. Findet diese Beratung in einer Praxis oder Klinik statt, die selbst Abtreibungen durchführt, so sei dies als Information und nicht als Werbung einzustufen.

Die zunächst vom Präsidenten der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, vorgeschlagene zentralen Liste mit Namen von Ärzt*innen, die einen Abbruch durchführen, lehnte die Ärzt*innenschaft auf dem Kongress ab: Sie würde das Risiko öffentlicher Angriffe auf die betroffenen Ärzt*innen weiter erhöhen, zudem böten Listen nur begrenzte Möglichkeiten über die angewendeten Verfahren zu informieren. Stattdessen soll auf das Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zurückgegriffen werden.

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