GENDER-PRICING : Frauen bezahlen für gleiche Dienstleistungen mehr als Männer

21. Dezember 2017 // Monika Butterweck

59 Prozent aller Dienstleistungsnagebote weisen geschlechterspezifische Preisunterschiede auf. Dies geht aus der ersten Studie zur Preisdifferenzierung nach Geschlecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hervor, die am Mittwoch vorgestellt wurde.

zwd Berlin. Erstmals wurden darin geschlechterspezifische Preisunterschiede bei Waren und Dienstleistungen bundesweit untersucht. Frauen müssen laut der Studie für einen Kurzhaarschnitt etwa 12,50 Euro mehr bezahlen als Männer; 89 Prozent der untersuchten Friseurbetriebe boten Kurzhaarschnitte ausschließlich mit unterschiedlichen Preisen nach Geschlecht an. Ein ähnliches Bild bot sich im Bereich der Reinigungen: Die Reinigung einer Damenbluse kostete etwa 1,80 Euro mehr als die Reinigung eines Männerhemdes.

Unterschiede ergaben sich auch bei geschlechterspezifischen Warenangeboten, wie etwa unterschiedlichen Rasierklingen für Frauen und Männer (meist liegt hier der Unterschied bei der Farbe der Verpackung oder des Apparats, blau oder schwarz für Männer, rosa für Frauen). Bei geschlechterspezifischen Varianten von Parfums betrug der Preisunterschied mitunter 40 Prozent. Insgesamt betrug die Lücke zwischen für Männer und Frauen kategorisierten Produkten jedoch nur etwa 4 Prozent.

Vorbild Österreich

Christine Lüders, Leiterin der ADS, kritisierte die Ergebnisse und verwies auf die Preissetzungsregelungen von Friseurbetrieben in Österreich. Statt nach Geschlecht werden die Preise dort nach Haarlänge berechnet. „Ein gutes Beispiel!“, sagte Lüders. Ähnliche Selbstverpflichtungen der Branchenverbände empfehle die ADS auch für Deutschland.

Die ADS-Leiterin forderte zudem ein regelmäßiges Monitoring im Hinblick auf geschlechterspezifische Preisdifferenzierung, welches beispielsweise vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz durchgeführt werden könnte.

Die Grundlage für die Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle ist eine Bewertung von Maria Wersingder, Professorin für Recht in der sozialen Arbeit an der Fachhochschule Dortmund. Sie stellte fest, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die Preisgestaltung von Gütern und Dienstleistungen anwendbar sei. Man könne das Geschlecht nicht als pauschalen Näherungswert für Vorlieben von Kund*innen nutzen, genauso wenig sei es zulässig, unterschiedliche Preisbereitschaften von Kund*innen anhand des Geschlechts auszuschöpfen, hatte Wersing geschlussfolgert.

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