zwd Berlin. Der Länderrat beschäftigt sich in seiner Sitzung am Freitag mit dem Regierungsentwurf zum verschärften Strafrecht beim Einsatz von sog. K.o.-Tropfen, insbesondere bei Raub und Vergewaltigung, den das Bundeskabinett bereits Mitte Mai bewilligte. Während die Bundesratsausschüsse für Familie und Inneres empfehlen, keine Einwendungen gegen die Gesetzesvorlage zu erheben, schlägt der federführende Rechtsausschuss (Drs. 325/ 1/ 26) vor, einige Formulierungen zu ändern. Wie im eigenen Gesetzentwurf der Bundesländer (Drs. 21/ 551) vom 24. Juni vorgesehen, solle bei sexuellen Übergriffen, Vergewaltigung und Raub als weiteres qualifizierendes Merkmal für Freiheitsstrafen von mindestens 5 Jahren statt - wie in der Gesetzesversion der Regierung - der Verwendung eines „gefährliche(n) Mittel(s)“ das Verabreichen von „Gift oder andere(n) gesundheitsschädliche(n) Stoffe(n)“ gelten, mit der Begründung, dass ersterer Begriff bisher noch nicht im Strafgesetzbuch auftaucht.
Länder setzen sich für konsensbasiertes Sexualstrafrecht ein
Das von SPD und Grünen geführte Land Hamburg hat einen Entschließungsantrag (Drs. 357/ 26) eingereicht mit der Bitte an die Bundesregierung, ein Gesetz für ein konsensbestimmtes Sexualstrafrecht nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Grundsatz zu erarbeiten. Es stellt fest, dass das gültige, auf der 2016 eingeführten „Nein heißt Nein“-Regel basierende Recht „faktisch ein aktives Ablehnungsverhalten des Opfers“ voraussetze. Die Gesetzgebung weise daher besonders in Situationen von Übergriffen Schutzlücken auf, in denen Opfer unfähig sind, erkennbar einen anderen, der Handlung entgegenstehenden Willen zu äußern. Mit einem ähnlichen Anliegen wendet sich das von CDU und Grünen regierte Schleswig-Holstein an den Bundesrat (Drs. 385/ 26). Es betont, Sexualkontakte seien bloß dort legitim, „wo sie mit dem freien und freiwilligen Einverständnis aller Beteiligten geschehen“.
Das Land konstatiert einen verbesserten Schutz Betroffener durch das „Nein heißt Nein“-Modell, wirft jedoch die Frage auf, ob die Istanbul-Konvention (IK) dadurch im gesamten Umfang umgesetzt sei oder es weitere bzw. neue Regelungslücken gebe. Es ersucht die Koalitionsregierung, dies zu prüfen, die frühere Änderung des Sexualstrafrechts zu evaluieren und über Hinzuziehen von Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten eine Gesetzesreform im Sinne der konsensbasierten „Nur Ja heißt Ja“-Regel zu erwägen. Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Niedersachsen mit Regierungskoalitionen aus SPD und Linken (MV) bzw. Grünen (HH, NI) plädieren ihrerseits in einem Antrag (Drs. 345/ 26) dafür, geschlechtsspezifische Tatmotive, vor allem „Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sowie patriarchale Herrschafts- und Besitzansprüche“, im Strafrecht bei vorsätzlichen Tötungen präziser zu erfassen.
Mehrheits-SPD-Länder: Geschlechtsspezifische Tatmotive entscheidend
Eine solche Bestimmung würde einem eindringlichen Appell der Fachleute-Gruppe des Europarates zum Bekämpfen von Gewalt gegen Frauen (GREVIO) in ihrem Basis-Evaluierungsbericht zur Erfüllung der IK in der Bundesrepublik (2022) entsprechen. Die Länder berufen sich auf die Studie Femizide in Deutschland (2025) der Universität Tübingen, wonach über zwei Drittel der untersuchten, auf Frauen gerichteten Tötungsdelikte (67,5 Prozent) als Femizide einzuordnen seien, in über einem Drittel (37,6 Prozent) sexistische Tatmotive vorlagen und über drei Viertel der Femizide (81,2 Prozent) an Partnerinnen verübt wurden. Die Daten belegten, dass „trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungsdelikte“ einen erheblichen, typisierbaren Anteil an den Straftaten mit weiblichen Opfern ausmachten. In ihnen werde regelmäßig ein „patriarchale(r) Besitz- und Kontrollanspruch“ sichtbar, die Bestrafung der selbstbestimmten Entscheidung des Opfers für eine Trennung erweise sich als das „zentrale, wiederkehrende Tatmotiv“.
Der Gesetzesrahmen für sog. Trennungstötungen weist aus Sicht der Antragsteller:innen Defizite auf, da die Gerichte die Verbrechen über – als Mordmerkmal relevante – niedrige Beweggründe bzw. nicht-niedrige, zu einer Verurteilung auf Totschlag führende Tatmotive unterschiedlich bewerteten, was auf einer unscharfen Differenzierung beruhe. Auch die Justizministerkonferenz habe im Sommer 2025 das BMJV aufgerufen, eine Ergänzung des Strafrechts um ein Mordmerkmal bei geschlechtsspezifischen und trennungsbezogenen Tötungen zu überprüfen. Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, zum besseren Schutz für Frauen und vulnerable Personen ein solches Qualifikationsmerkmal einzuführen. Die Familien- und Innenausschüsse raten, die Anträge auf konsensbestimmtes Sexualstrafrecht und geschlechtsbezogene Tatmotive anzunehmen, der federführende Rechtsausschuss (Drs. 357/ 1/ 26, 345/ 1/ 26) konnte im ersten Fall nicht einig werden, im zweiten Fall rät er, nicht für die Entschließung zu stimmen.
Hubig: Digitalschutzgesetz wird nach Sommerpause vorgelegt
In der Befragung durch das Parlament hob Bundesjustizministerin Hubig am Mittwoch hervor, die Regierung bekämpfe gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen ernsthaft gegen Frauen gerichtete Gewalt, und umriss die diesbezüglichen, vom BMJV eingeleiteten Gesetzesinitiativen. Hubig erwähnte die – in einer Anhörung am Montag von der Mehrheit der Sachverständigen begrüßten, im Bundestag Mitte Juni in erster Lesung debattierten – psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer häuslicher Gewalt, die im Mai vom Parlament bestätigte Aufnahme von Regelungen zu elektronischen Fußfesseln und verpflichtender Täterarbeit ins Gewaltschutzgesetz (GewSchG) und für die zweite Hälfte des Jahres geplante Gesetzentwürfe für ein verschärftes Sexualstrafrecht, ein geändertes Sorge- und Umgangsrecht sowie verbesserten Gewaltschutz für Betroffene in Familienrechtsverfahren.
Auf die Frage der rechtspolitischen Sprecherin der SPD-Fraktion Carmen Wegge nach dem in Aussicht gestellten digitalen Gewaltschutzgesetz erklärte die Justizministerin, das Bundeskabinett werde den Referentenentwurf des BMJV in der Sommerpause auf Grundlage der Stellungnahmen überarbeiten und eine geänderte Gesetzesfassung erstellen. Das bedeutet auch, dass der Bundestag in der Folge darüber entscheiden wird. Als die beiden wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfes wertet Hubig einerseits, Lücken im Strafrecht zu beseitigen, andererseits, Regelungen durchsetzbar zu machen. Das Gesetz beziehe sich in erster Linie „auf pornografische Deepfakes“, deren Herstellung und Verbreitung. Es sei, „ganz wichtig, dass wir da jetzt Rechtssicherheit haben“, so die Ministerin. Das würde auch Verbreiten und Herstellen der Videos von Vergewaltigungen umfassen. Sie erachte es für bedeutsam, bei diesen „abscheulichen Taten“ eindeutigen, strafrechtlichen Schutz sicherzustellen.
Betroffene sollen Täter über IP-Adressen identifizieren können
Was die Durchsetzung betrifft, müsse man es nach Ansicht von Hubig den Menschen ermöglichen, die Täter ausfindig zu machen, die anonym im Internet unterwegs seien. Dafür soll das Gesetz es künftig erlauben, Täter über IP-Adressen zu identifizieren, auch dass Gerichte zeitweilige Account-Sperren anordnen. Die frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion Kathrin Gebel kritisierte am Gesetzentwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung (PsychPbG) von Opfern von Sexualstraftaten (Drs. 21/ 6214), dass digitale Gewalt nicht darin inbegriffen sei. Dennoch könnten auch Verfahren zu digitaler Gewalt, z.B. Deepfake-Pornografie, „sehr, sehr belastend sein“, so dass Betroffene auch von psychosozialer Begleitung in Prozessen „enorm profitieren“ würden. Hubig unterstrich, dass sie das PsychPbG für eine hervorragende Einrichtung halte, die Gewaltopfer von der Anzeige bis zum rechtskräftigen Urteil unterstütze, und die es ihrer Ansicht nach für noch mehr Delikte geben sollte.
Sie könne sich außer bei häuslicher Gewalt „perspektivisch vorstellen, (…) noch weitere Schritte (zu) gehen“, vielleicht auch bei Digitalgewalt, verwies aber auf Organisationen wie Hate Aid, die Betroffenen Hilfe gewährten. Als weitere Gesetzesvorhaben nannte Hubig neben dem Entwurf zum Einsatz von K.o.-Tropfen bei sexuellen Übergriffen und Raub eine in Bearbeitung befindliche Gesetzesregelung zu Femiziden und eine veränderte Verjährungsfrist bei Vergewaltigung. Die Gesetzesfassung zum Einsatz schädlicher Substanzen wird nach Angaben der Bundesregierung in einer Antwort (Drs. 21/ 6674) auf eine Anfrage der Linksfraktion (Drs. 21/ 6373) nach der Diskussion im Bundesrat und einer Stellungnahme der Koalitionsregierung ins Parlament eingebracht.
DIMR empfiehlt, hohe Hürden bei Prozessbegleitung abzusenken
Den Entwurf des PsychPbG hatte die Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes (djb) Dilken Çelebi in hohem Maße befürwortet. Es würde über die anvisierten Neuerungen für ein erweitertes, vereinfachtes und verbessertes Verfahren durch Nebenklage und psychosoziale Prozessbegleitung bei sexualisierter und häuslicher Gewalt über viele Jahre vom djb vorgebrachte Forderungen umsetzen. Çelebi monierte, dass der Entwurf die Möglichkeit der Nebenklage nicht auch für Straftaten verletzter intimer Lebensbereiche einräume, wie sie vielfach bei bildbasierter Sexualgewalt vorlägen. Ebenso beanstandete sie, dass dem Opfer eine Anwaltsperson für die Nebenklage sowie ein:e psychosoziale Begleiter:in lediglich in schwerwiegenden Fällen von häuslicher Gewalt beigeordnet werden könne. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Sophie Funke am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) hält es für richtig, psychosoziale Begleitung für den Opferschutz in Strafprozessen wirksamer zu machen.
Das könne dazu beitragen, Betroffene in Verfahren emotional zu stärken und ein selbstsichereres Auftreten zu fördern. Gleichzeitig ließe sich dadurch auch die Güte des Strafprozesses steigern, da die psychosoziale Begleitung möglicherweise auch Bereitschaft von Zeug/innen, vor Gericht auszusagen, und die Qualität ihrer Schilderungen positiv beeinflussen würde. Funke schlug vor, die Gesetzesvorlage in mehreren Punkten anzupassen, d.h. die hohen Hürden beim Zugang zu reduzieren, die u.a. erfordern, dass die Opfer erhebliche psychische oder physische Folgen erlitten haben, und alle Betroffenengruppen, z.B. sämtliche am Verfahren beteiligte Kinder, zu berücksichtigen. Die Geschäftsführerin des Verbandes der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBBG) Heike Kleffner plädierte dafür, das Recht auf Nebenklage - das durch eine Straftat verletzte Personen besitzen – durch Fälle zu ergänzen, bei denen dies aufgrund schwerer Tatfolgen oder „wenn rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische“ u.a. menschenverachtende Motive eine Rolle spielen, geboten erscheint, um die eigenen Interessen zu vertreten.