Verfassungsrechtlicher Schutz vor Diskriminierung wegen sexueller Identität
In der BR-Drs. 313/25 geht es nach Angaben von „Bundesrat Kompakt" um den verfassungsrechtlichen Schutz vor Diskriminierung wegen sexueller Identität. Das Thema ist insbesondere vor dem Hintergrund des Vorgehens von US-Präsident Ronald Trump und seiner Administration hochaktuell. Neben der Annahme des Gesetzentwurfs hat der Rechtsausschuss dem Bundesrat einvernehmlich vorgeschlagen, die Berliner Senatorin Cansel Kiziltepe (SPD) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
Zu den Gesetzesantrag heißt es wörtlich (in Bundesrat Kompakt):
Diskriminierungsverbot in Artikel 3 ergänzen
Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ enthält Artikel 3 des Grundgesetzes eine Reihe ausdrücklicher Diskriminierungsverbote. So darf beispielsweise niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft oder seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Darum schlagen die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vor, diesen Katalog um das Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität zu erweitern.
Grundgesetzlicher Schutz erforderlich
Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) würden in der Gesellschaft nach wie vor benachteiligt und angefeindet und seien gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt, begründen die Länder ihre Initiative. Die Statistik zur politisch motivierten Kriminalität zeige, dass es im Jahr 2023 fast um die Hälfte mehr Delikte im Bereich „Sexuelle Orientierung“ gegeben habe als im Vorjahr. Im Themenfeld „Geschlechtsbezogene Diversität“ habe sich die Zahl der Straftaten sogar verdoppelt. Zwar habe sich die Lebenssituation der Betroffenen in den vergangenen zwei Jahrzehnten durch einfache Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz deutlich verbessert. Nur ein im Grundgesetz verankertes Verbot schaffe aber einen stabilen Schutz und entziehe dieses Gleichheitsrecht dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte.
Weiteres Verfahren
Wenn der Bundesrat entscheidet, den Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung einzubringen, kann sich zunächst die Bundesregierung dazu äußern. Dann entscheidet der Bundestag, ob er den Entwurf aufnimmt. Um das Grundgesetz zu ändern, bedarf es im Bundestag einer Zwei-Drittel-Mehrheit - genau wie abschließend im Bundesrat, der - auch wenn die Initiative von ihm selbst ausging - am Ende des Gesetzgebungsverfahrens über seine Zustimmung zur Grundgesetzänderung entscheidet.