MEHR SELBSTBESTIMMUNG : Linksfraktion will Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen abschaffen

20. Juni 2018 // Julia Trippo

Während die politische Auseinandersetzung um die Abschaffung des Paragraphen 219a bezüglich der `Bewerbung´ von Schwangerschaftsabbrüchen schon seit Monaten brodelt, plant die Linksfraktion im Bundestag einen weiteren Antrag zur Abschaffung des Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches (StGB). Damit gehen sie einen Schritt weiter in Richtung Selbstbestimmung.

zwd Berlin. Der Antrag mit dem Arbeitstitel „Beratungspflicht aufheben – Beratungsrecht stärken“ soll nach der parlamentarischen Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden, wie die frauenpolitische Sprecherin der Fraktion, Cornelia Möhring, der Tageszeitung taz verriet.

Konträr zum derzeitigen Gesetz, nach dem eine Abtreibung noch immer einen Straftatbestand darstellt, werde in dem Antrag auf einen sicheren Abbruch durch gute Gesundheitsversorgung gesetzt. Das Beratungsgespräch soll nach den Plänen der Linken ein freiwilliges Angebot und keine Pflicht sein. Dies soll erreichen, dass Frauen eigenbestimmt Entscheidungen über ihren Körper treffen können. Auf ihrer Webseite spricht sich die Linksfraktion bereits für die ersatzlose Streichung sowohl des Paragraphen 219a als auch des Paragraphen 218 aus.

Unterstützung bekommen die Linken von der deutschen Fachgesellschaft für Sexualwissenschaften (DGfS). Bereits im April dieses Jahres verlangte der Vorstand in einer Stellungnahme die Abschaffung des Paragraphen 218. Die Bedingungen, die der Staat vorschreibt, um einen Abbruch vornehmen zu lassen, würden zu sehr in das Selbstbestimmungsrecht der Frauen eingreifen. Außerdem verstärke die strafrechtliche Auslegung die moralische Ächtung der betroffenen Frauen, da die Gesetzeslage die Verurteilung von Abtreibenden/Abtreibungen ermögliche und gesellschaftstauglicher mache.

Der Paragraph 218 befindet sich im StGB gleich hinter den Straftaten Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen. Gesetzlich ist ein Abbruch verboten, dennoch erlaubt Paragraph 218a die Ausnahme der straflosen Abtreibung, wenn die Schwangere sich einer ärztlichen Beratung unterzogen hat und der Eingriff in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen vorgenommen wurde.

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