REFORM : Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen und Studentinnen

2. Januar 2018 // Rita Schuhmacher

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchG) gilt zum 1. Januar 2018 der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Eine neue Broschüre des Bundesfrauenministeriums klärt umfassend auf.

zwd Berlin. Grundsätzlich gilt ab sofort für alle schwangeren und stillenden Frauen das Mutterschutzgesetz, sofern sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Faktoren wie die Staatsangehörigkeit oder der Familienstand spielen dabei keine Rolle. Ein Fokus der Neuregelungen liegt auf der Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf schwangere Frauen, die sich in Studium oder Ausbildung befinden oder noch zur Schule gehen. Zudem müssen Arbeitgeber*innen den Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen überprüfen und ihre Mitarbeiter*innen besser über die Risiken am Arbeitsplatz aufklären.

Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt, erklärte das Bundesfrauenministerium (BMFSFJ). Dadurch solle der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt werden. In einer neuen Broschüre informiert das BMFSFJ nun ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Dieser „Leitfaden zum Mutterschutz“ enthält unter anderem die wichtigen Regelungen zu Rechten und Pflichten sowie zu Gesundheits- und Kündigungsschutz.

Was ist neu?

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, also auch für Minijobberinnen, Frauen in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen und auch in der Probezeit. Weiter gilt es für Praktikantinnen, Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für Selbstständige, Geschäftsführerinnen, ehrenamtlich Tätige sowie für Hausfrauen. Diese, so das Ministerium, stünden in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sie handeln also nicht weisungsgebunden und sind nicht in eine Arbeitsorganisation eines Weisungsgebers eingegliedert.

Auch Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, stehen künftig unter dem Kündigungsschutz. Zudem ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.

Künftiger Arbeitsschutz

Um den Arbeitsschutz zu verbessern, müssen Arbeitgeber*innen für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist oder nicht. Bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen für Schwangere müssen außerdem alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Schwangeren sowie des Kindes getroffen werden. Bislang galt das nur für Arbeitsplätze, an denen mit möglicherweise belastenden chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen gearbeitet wird.

Die Regelungen zum Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit werden nun branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit zwischen 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Als weitere Änderung sieht das Gesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter vor, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Tätigkeiten wie Akkord- und Fließbandarbeit sind somit nun für Schwangere verboten.

Den ausführlichen Leitfaden des BMFSFJ finden Sie hier.

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