zwd Berlin. Der heute (15. Juli) von der Kultusministerkonferenz (KMK) veröffentlichte „Rahmen für aktualisierte Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen“ soll den einzelnen Ländern beim Erstellen und Überarbeiten von schulischen Schutzkonzepten als Orientierung dienen. Dabei haben die Minister*innen in dem Plan nach eigenen Angaben bewusst auf detailgenaue Regelungen verzichtet, da die jeweiligen landesspezifischen Vorschriften einschlägig und die besonderen regionalen und lokalen Gegebenheiten bei den zu bestimmenden Vorsorgemaßnahmen vorrangig zu berücksichtigen seien.
Mit dem erarbeiteten Rahmenkonzept erfüllt die KMK eine Vorgabe aus dem Beschluss der KMK vom 18. Juni, wonach ein solcher Katalog von Richtlinien von den Kultusminister*innen spätestens bis zum 17. Juli und damit rechtzeitig vor dem Beginn des Schuljahres 2020/21 vorzulegen sei. In Mecklenburg-Vorpommern startet als erstem der Länder der Unterricht bereits am 01. August, Hamburg folgt am 05. August, Berlin am 07. August.
Hubig: KMK gewährleistet Recht auf Bildung und Gesundheitsschutz
Über den Rahmenplan würden die Kultusminister*innen ihrer Aufgabe gerecht „das Recht auf Bildung mit den notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor einer Verbreitung des Corona-Virus in Einklang zu bringen“, erklärte die KMK-Präsidentin und rheinland-pfälzische Bildungsministerin Stefanie Hubig (SPD). Der angestrebte schulische Normalbetrieb mit Präsenzunterricht könne nur funktionieren, wenn die Schulen die gültigen Bestimmungen zum Infektionsschutz einhielten, betonte Hubig. Die sich dynamisch entwickelnde Epidemie mache es darüber hinaus erforderlich, dass die Kultusminister*innen in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern das regionale, lokale und landesweite Erkrankungsgeschehen genau beobachten, so die KMK-Präsidentin.
Nach den Ferien: Lernen im Klassenverband ohne Abstand
Damit die Schulen den regulären Unterricht in kompletten Lerngruppen auch ohne Einhaltung des Abstandsgebotes wiederaufnehmen könnten, müssten sie die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz strikt beachten, heißt es in dem Rahmenplan. Demnach sind alle schulischen Einrichtungen verpflichtet, ein Hygienekonzept nach der jeweils geltenden Eindämmungsordnung zu erstellen und alle Beteiligten – Lehrer*innen, Schüler*innen und Eltern – über die Vorschriften zu informieren. Konkret verständigten sich die Minister*innen auf 7 Maßnahmen.
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen
1. Hygienemaßnahmen
Für den Bereich der Hygiene gilt an erster Stelle, dass infizierte oder erkrankte Personen die Schule nicht betreten dürfen. Schüler*innen, die Symptome einer COVID19-Erkrankung zeigen, müssen entsprechend nach Hause geschickt werden und können erst wieder am Unterricht teilnehmen, wenn sie nachweislich nicht infiziert sind. Weiterhin ist in Schulen u.a. auf Körperkontakte zu verzichten, die Räume müssen nach jeder Schulstunde gelüftet und regelmäßig gereinigt werden.
2. Mindestabstand
In Klassen, Kursen sowie in der Ganztagsbetreuung müssen Schüler*innen eines Kollektivs, die dazugehörigen Lehrer*innen und weiteres Personal den Mindestabstand nicht einhalten. Nach Möglichkeit sollten die Beteiligten jedoch auf Besprechungen, Konferenzen oder bei schulbezogenen Veranstaltungen den empfohlene Abstand von 1,50 Meter zwischen Personen beachten.
3. Personaleinsatz
Grundsätzlich darf laut dem Rahmenplan das gewohnte schulische Personal uneingeschränkt eingesetzt werden. Je nach Bedarf können Länder aber spezifische Schutzmaßnahmen treffen, wobei Betroffene nicht zu Risikogruppen zugeordnet, sondern individuell ärztlich nach Risikofaktoren bewertet werden. Nicht im Präsenzunterricht einsetzbare Lehrkräfte müssen ihrer Dienstpflicht zu Hause oder in geschützten Räumen nachkommen.
4. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
Auch Schüler*innen mit Grunderkrankungen ist es nach dem Rahmenkonzept erlaubt, am Unterricht teilzunehmen. Gleichzeitig ist es möglich, solche Schüler*innen entsprechend den Schutzbestimmungen der Länder vom Präsenzunterricht zu befreien. In dem Fall sollen sie ein Lernangebot im Distanzunterricht erhalten.
5. Dokumentation und Nachverfolgung
Da es für das Bekämpfen der Epidemie als zentral anzusehen ist, die Infektionsketten zu unterbrechen, muss die Schule dem Rahmenplan gemäß dafür sorgen, dass Angaben zu allen in der Einrichtung anwesenden Personen hinreichend dokumentiert sind. Auf diese Weise sollen die Gesundheitsbehörden in die Lage versetzt werden, Kontaktpersonen von tatsächlich oder vermutlich Erkrankten nachzuverfolgen.
6. Verantwortlichkeit der Schulleitung/Meldepflicht
Die Schulleitungen sind den Richtlinien zufolge dafür verantwortlich, die nötigen hygienischen Verhältnisse sicherzustellen. Verdachtsfälle oder tatsächliches Auftreten von Erkrankungen sind an die Gesundheitsbehörde zu melden.
7. Teststrategien
Zielgerichtete, nach den Vorgaben der Länder ausgearbeitete Teststrategien müssen an den Schulen vorhanden sein, um das Nachverfolgen von Erkrankungsketten möglich zu machen.