Was ein Kind zum Leben braucht, darf sich nicht einfach vom Existenzminimum eines Erwachsenen ableiten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Urteil zu den Hartz IV-Gesetzen vom 9. Februar entschieden. Darin verpflichtet es die gesetzgebende Gewalt dazu, das Existenzminimum von Kindern entgegen der derzeitigen Praxis eigenständig zu bestimmen.
Das BVerfG verlangt, dass sich der Bedarf von Kindern an „kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung“ auszurichten hat. Zum Existenzminimum gehörten auch Aufwendungen für Schulbücher, Hefte und Taschenrechner, heißt es hierzu weiter in der Urteilsbegründung. Hilfebedürftigen Kindern drohe der Ausschluss von Lebenschancen, wenn diese Kosten nicht gedeckt sind. Bislang schlagen Ausgaben für Bildung in den Berechnungen der Hartz IV-Regelsätze mit Null Euro zu Buche.
100 Euro für Schulbedarfspaket „freihändig geschätzt“
Allerdings gibt es seit dem vergangenen Jahr ein so genanntes „Schulbedarfspaket“ in Höhe von 100 Euro im Jahr für schulpflichtige Kinder aus bedürftigen Familien. Diese Regelung fügt sich nach Auffassung des BVerfG jedoch „methodisch nicht in das Bedarfssystem nach dem Sozialgesetzbuch II ein“. Zudem bemängelt das Gericht, dass der Betrag in Höhe von 100 Euro nicht empirisch ermittelt, sondern „offensichtlich freihändig geschätzt“ sei.
Nach aktueller Gesetzeslage bekommen Minderjährige für ihren monatlichen Lebensbedarf nach Alter gestaffelt einen Prozentanteil vom Hartz IV-Regelsatz eines Erwachsenen: Kinder unter sechs Jahren steht derzeit 60 Prozent (215 Euro) zu, unter 14-Jährigen 70 Prozent (251 Euro) und der Altersgruppe von 14 bis 18 Jahre 80 Prozent (287 Euro). Der Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro. Auch hier hat das BVerfG die Ermittlung des Bedarfs als verfassungswidrig erklärt.
Bis zum Beginn des nächsten Jahres muss ein neues Gesetz her
Bis zum Ende des Jahres darf die jetzige Regelung in Kraft bleiben – mit der Einschränkung, dass bis dahin Hilfebedürftige ergänzende Leistungen in Anspruch nehmen dürfen, soweit dies notwendig ist, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren. Bis zum 1. Januar 2011 muss ein neues Gesetz vorliegen. In Deutschland beziehen mehr als 6,5 Millionen Menschen Hartz IV-Leistungen, darunter 1,7 Millionen Kinder und Jugendliche.
Das BVerfG verlangt, dass sich der Bedarf von Kindern an „kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung“ auszurichten hat. Zum Existenzminimum gehörten auch Aufwendungen für Schulbücher, Hefte und Taschenrechner, heißt es hierzu weiter in der Urteilsbegründung. Hilfebedürftigen Kindern drohe der Ausschluss von Lebenschancen, wenn diese Kosten nicht gedeckt sind. Bislang schlagen Ausgaben für Bildung in den Berechnungen der Hartz IV-Regelsätze mit Null Euro zu Buche.
100 Euro für Schulbedarfspaket „freihändig geschätzt“
Allerdings gibt es seit dem vergangenen Jahr ein so genanntes „Schulbedarfspaket“ in Höhe von 100 Euro im Jahr für schulpflichtige Kinder aus bedürftigen Familien. Diese Regelung fügt sich nach Auffassung des BVerfG jedoch „methodisch nicht in das Bedarfssystem nach dem Sozialgesetzbuch II ein“. Zudem bemängelt das Gericht, dass der Betrag in Höhe von 100 Euro nicht empirisch ermittelt, sondern „offensichtlich freihändig geschätzt“ sei.
Nach aktueller Gesetzeslage bekommen Minderjährige für ihren monatlichen Lebensbedarf nach Alter gestaffelt einen Prozentanteil vom Hartz IV-Regelsatz eines Erwachsenen: Kinder unter sechs Jahren steht derzeit 60 Prozent (215 Euro) zu, unter 14-Jährigen 70 Prozent (251 Euro) und der Altersgruppe von 14 bis 18 Jahre 80 Prozent (287 Euro). Der Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro. Auch hier hat das BVerfG die Ermittlung des Bedarfs als verfassungswidrig erklärt.
Bis zum Beginn des nächsten Jahres muss ein neues Gesetz her
Bis zum Ende des Jahres darf die jetzige Regelung in Kraft bleiben – mit der Einschränkung, dass bis dahin Hilfebedürftige ergänzende Leistungen in Anspruch nehmen dürfen, soweit dies notwendig ist, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren. Bis zum 1. Januar 2011 muss ein neues Gesetz vorliegen. In Deutschland beziehen mehr als 6,5 Millionen Menschen Hartz IV-Leistungen, darunter 1,7 Millionen Kinder und Jugendliche.