zwd-POLITIKMAGAZIN 385 (2) : Führungspositionengesetz II: Vorstandsquote muss noch warten (UPDATE)

14. Juli 2021 // red/ig

Das vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Führungspositionengesetz II liegt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vor. Nach zwd-Informationen ist noch offen, wann die von ihm veranlassten Prüfungen abgeschlossen sind. Denn dem Staatsoberhaupt liegen insgesamt 84 Gesetze vor, die der Bundesrat am 25. Juni beschlossen hat und die vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt durch den Präsidenten unterzeichnet werden müssen, bevor sie in Kraft treten können. (Wir informieren darüber ausführlich im zwd-POLITIKMAGAZIN Nr. 385)

Dass der Bundespräsident die Prüfung einer Gesetzesvorlage veranlasst, ist ein üblicher Vorgang gemäß Artikel 82 des Grundgesetzes. Gegenwärtig haben der Bundespräsident und sein Bundespräsidialamt eine Mammutaufgabe zu bewältigen, nachdem kurz vor Ende der Legislaturperiode des Bundestages durch den Bundesrat noch eine Vielzahl von wichtigen Gesetzen durchgewinkt werden mussten. Das Führungspositionengesetz II (Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst), mit dem für etwa 70 Unternehmen eine Vorstandsquote (eine Frau ab der vierten Position) beschlossen wurde, muss dabei hinter anderen Gesetzen anstehen. Dazu zählen unter anderem das Lieferkettengesetz, die Pflegereform, der elektronische Identitätsnachweis, das Gesetz zur Einführung eines Ausländerzentralregisters, das Mietspiegelrecht sowie ein Gesetz, das die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll. Das Ganztagsförderungsgesetz geht dagegen nach dem Votum des Bundesrates in den Vermittlungsauasschuss.

Ausführlich haben wir über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im zwd-POLITIKMAGAZIN Nr. 385 unter der Überschrift "Die Vorstandsquote kommt" berichtet.

Abstimmung im Bundestag und Bundesrat über das FüPoG IIDas Führungspositionengesetz II war für die SPD ein Herzensthema. Gegen den Widerstand von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier, assistiert von Kanzleramtschef Helge Braun (beide CDU), hat die SPD den gesetzlich festgeschriebenen Einstieg in eine Vorstandsquote für große Unternehmen der Privatwirtschaft geschafft. Dass dies - zunächst - den Charakter einer Mindestbeteiligungsregelung hat, bewerten allerdings nicht alle Fraktionen des Bundestages so euphorisch als "historischen Meilenstein" wie die Bundesfrauen- und -justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Während die FDP im Einklang mit der AfD das Gesetz ablehnte, machten die Oppositionsfraktionen der Linken und Grünen deutlich, dass sie sich ein entschlosseneres Vorgehen der Koalition gewünscht hätten. Noch größere Auswirkungen hat das Gesetz für bundeseigene Unternehmen und für eine Reihe von Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheits- und Sozialbereich (zwd-POLITIKMAGAZIN, Seite 3).

Wie die Fraktionen im Bundestag sich zum FüPoG II positioniert haben, ist zusätzlich zum Bericht dokumentiert (Seite 5)

Die wichtigsten Regelungsinhalte des FüPoG II

Unternehmen der Privatwirtschaft

  • Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden 66 Unternehmen betroffen sein, von denen 24 aktuell keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen werden in Zukunft begründen müssen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung Bund und in Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst und setzt seinen Unternehmen strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Für diese 94 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.
  • Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.

Öffentlicher Dienst des Bundes

  • Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.
  • Mehr Gleichstellung wird auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern darunter und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.

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