
Krankenschwestern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sind Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom Dienstag entschieden. Damit revidierte es nach mehr als 60 Jahren die bisherige Rechtssprechung. Für rund 25.000 Rotkreuzschwestern in 33-DRK-Schwesternschaften gilt nun das novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das am 1. April 2017 in Kraft tritt.
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„Frauengesundheit & POLITIK“