Frauen können selbst entscheiden, wem sie sich während der Schwangerschaft anvertrauen: Ärzt*innen, Hebammen oder beiden Professionen. So steht es im SGB V, §24 d: „Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerschaftsvorsorge.“ In der Praxis ist die Wahlfreiheit aber eingeschränkt – Schwangerschaftsvorsorge ist zur Kampfzone der Berufsgruppen geworden. mehr...

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